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Urteil vom 12. Mai 1998 - unter der Geschäftsnummer: 312 O 85/98 hat das
Landgericht Hamburg in seinen Entscheidungsgründen betont, dass der BGH in
seiner Entscheidung vom 30.01.1996 (Az.: IV ZR 386/94), NJW 96 1131 ff
ausgeführt hat, dass das Verbreiten einer von einem Dritten über eine
anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine
Persönlichkeitsverletzung darstellen kann, wenn derjenige, der die
Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.
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Stand Mai 2008 |